Unsere Satzung

Vereinssatzung des Snooker Verein Düsseldorf (e.V.)

 

Präambel:

Der Verein „Snooker Verein Düsseldorf“ dient ausschließlich der Förderung sowie der Ausübung des Snookersports.

Mitglied können Personen werden, die eine Förderung des Snookersports durch Ihre Mitarbeit unterstützen wollen.

Jedes Mitglied und jeder aktive Sportler im Verein „Snooker Verein Düsseldorf“ verpflichtet sich, den Snookersport sowie dessen Grundsätze von Sportlichkeit und Fairness zu beachten.

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Rechtsgrundlage und Kommunikationswege

§ 5 Neutralität des Vereins

§ 6 Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 13 Der Vorstand

§ 14 Rechtsstatus des Vorstandes

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 18 Protokollführungspflicht

§ 19 Geschäftsbericht

§ 20 Ausschüsse

§ 21 Auflösung des Vereins

§ 22 Inkrafttreten und Eintragung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Snooker Verein Düsseldorf“ und soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen werden.

(2) Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Snooker Verein Düsseldorf e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Snooker-Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

●     die Bereitstellung einer Plattform zur Organisation der Snookerspieler Düsseldorfs,

●     die Organisation eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs an den durch den Verein bereitgestellten Spielmöglichkeiten,

●     die Teilnahme an und Ausrichtung von Snooker-Turnieren und -Meisterschaften,

●     das Angebot von Kennenlern-Events zur weiteren Verbreitung des Sports in Düsseldorf und Umgebung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung des Sports nach § 52 AO (2) 21. Satz.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Rechtsgrundlage und Kommunikationswege

(1) Rechtsgrundlage des Vereins sind Satzung, Ordnungen und Richtlinien, die vom Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschlossen werden.

(2) Ordnungen und Richtlinien sind kein Bestandteil der Satzung, müssen aber dazu widerspruchsfrei sein.

(3) Die jeweils gültigen Geschäfts-, Haus- und Spielordnungen werden auf der Vereinswebseite angegeben und sind für alle Mitglieder bindend.

(4) Der Verein kann per Post, E-Mail, SMS, Anruf oder Messenger-Apps mit den Mitgliedern kommunizieren.

(5) Falls eine gesicherte Zustellung gefordert ist, kann Post allein oder mindestens zwei der in Abs. 4 genannten Kommunikationsformen gemeinsam gewählt werden.

(6) Es kann auch eine Zustellung per Einschreiben notwendig sein.

 

§ 5 Neutralität des Vereins

Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Bindungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen. Er steht politisch, religiös und ethisch in einer neutralen Ebene.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Weitere Formen der Mitgliedschaft (passive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Sponsoren, fördernde Mitglieder o. ä.) werden bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand festgelegt.

(3) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung bestimmt über die Form der Mitgliedschaft eines Mitglieds.

(4) Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich (inklusive E-Mail und Online-Formularen) und unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der vollständigen Anschrift, einer E-Mail-Adresse und einer Mobilfunknummer. Durch die Übergabe des Aufnahmeantrages (Beitrittserklärung) erkennt der Antragsteller die Satzung und die Ordnungen des Vereins als verbindlich an. Für Personen unter 18 Jahren haben die Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag zu bestätigen.

(5) Neumitglieder im Sinne der Satzung sind die Personen ab angenommener Beitrittserklärung bis zur Aufnahme durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.

(6) Der endgültige Beschluss über die Aufnahme der Neumitglieder erfolgt unter Berücksichtigung einer Probezeit von 3 Monaten zur nächsten, auf das Datum der Abgabe des Aufnahmeantrags folgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.

(7) Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Begründung.

(8) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(9) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und die durch ihn bereitgestellten Spielmöglichkeiten zu benutzen. In der Hauptversammlung hat jedes stimmberechtigte, ordentliche Mitglied die gleiche Stimme, welche jedoch nicht übertragen werden kann. Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Seine Beschlüsse sind zu befolgen.

(2) Jedes Neumitglied hat die Möglichkeit, das Angebot des Vereins bis zur endgültigen Aufnahme in vollem Umfang zu nutzen.

(3) Schäden, die dem Verein durch schuldhaftes Verhalten eines Mitglieds entstehen, sind von dieser Person dem Verein zu ersetzen.

(4) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(5) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, monatlichen Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(6) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(7) Jedes Neumitglied verpflichtet sich bis zur Aufnahme, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(8) Bei Änderung einer der Kontaktdaten umfassend Wohnsitz, Mobilfunknnummer oder E-Mail-Addresse, sind die neue jeweiligen Kontaktdaten dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Mit Ende der Mitgliedschaft enden automatisch und unmittelbar alle Rechte an dem Verein.

(2) Pflichten dem Verein gegenüber bleiben auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus bestehen.

(3) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft im Verein beträgt 6 Monate. Die Dauer der Neumitgliedschaft wird angerechnet.

(4) Es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.

(5) Das Mitglied kann auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen sind oder nach Absendung des ersten Mahnungsschreibens zwei Monate vergangen sind. Diejenige der beiden Fristen, welche später abläuft, zählt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte vom Mitglied dem Verein gemeldete Adresse mitzuteilen.

(6) Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen durch einstimmigen Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung der Mitgliedschaft enthoben werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

(7) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dies gilt im Besonderen

●     bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder sonstige Anordnungen des Vereins

●     bei unkameradschaftlichem Verhalten, Nichtbefolgen der Spielregeln.

●     bei unehrlichem oder unehrenhaftem Verhalten, sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Vereins.

 

§ 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind

●     die Mitgliederversammlung und

●     der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

(2) Es wird im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung pro Geschäftsjahr kann vom Vorstand einberufen werden.

(4) In der Versammlung hat jedes nach § 6 Abs. 8 stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. 

(5) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

●     Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes

●     Kassenbericht des Kassenwartes über das vergangene Jahr

●     Aufnahme neuer Mitglieder

●     Beschlussfassung über Haushaltsplan

●     Beschlussfassung über vorliegende Anträge

●     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

●     Entlastung des Vorstandes

●     Neuwahl des Vorstands bei anstehenden Wahlen

●     Anträge

(6) Mitgliederversammlungen können virtuell abgehalten werden. Dies ist in Schriftform in einem Gruppenchat in einem dafür geeigneten Messengern wie bspw. WhatsApp möglich. Stimmabgabe bei Abstimmungen ist hierbei schriftlich mit „Ja“ oder „Nein“ zu erfolgen. Alternativ kann ein Videokonferenzprogramm wie Zoom für eine virtuelle Mitgliederversammlung verwendet werden, bei dem die Stimmabgabe bei Abstimmungen über einen Chat und/ oder über eine Abstimmungsfunktion erfolgt. Andere Vorgehensweisen können vom Vorstand bestimmt werden.

 

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen (MV) werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Einladungsschreiben sind per gesicherter Zustellung zu verschicken, siehe § 4 Abs. 5.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Der Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer MV beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, ausgenommen hiervon sind Anträge hinsichtlich einer Satzungsänderung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der MV gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 5 oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder, der höhere Wert zählt, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 13 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

●     1. Vorsitzender

●     2. Vorsitzender

●     Kassenwart

(2) Bei Bedarf kann der Vorstand auf höchstens 5 Mitglieder erweitert werden. Dem erweiterten Vorstand können angehören:

●     Schriftführer

●     Sportwart

(3) Die Erweiterung des Vorstandes muss beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Eine Personalunion im Vorstand ist möglich.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 14 Rechtsstatus des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben die gerichtliche und außergerichtliche Alleinvertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB.

(2) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 1.000,- Euro hinaus ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

(3) Für die Aufnahme von Darlehen und die Veräußerung von Vereinsvermögen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit erforderlich.

 

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Alle zwei Jahre wird der Gesamtvorstand neu gewählt.

(2) Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

(4) Das Amt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

 

§ 16  Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche sollte eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(4) Der Vorstand beschließt über Aufwandsentschädigungen; diese müssen dem Vereinsinteresse unmittelbar dienlich sein und im Kassenbericht detailliert aufgeführt werden.

(5) Beschlüsse auf Änderung der Ordnungen können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Neue, die Ordnungen betreffende Beschlüsse und Änderungen, sind vom Schriftführer als Nachtrag abzufassen und den Mitgliedern zuzusenden.

 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem von ihm zu bestimmenden Wahlausschuss übertragen, dessen Mitglieder nicht für ein Vorstandsamt kandidieren dürfen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 35% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss mit einer Frist von 30 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

(5) Über die Aufnahme der Neumitglieder wird vor eventuell anstehenden Wahlen und abstimmungsrelevanten Tagesordnungspunkten beschlossen, damit die neu aufzunehmenden Mitglieder das Stimmrecht erlangen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder können hierfür innerhalb eines Monats schriftlich ihre Zustimmung gegenüber dem Vorstand erklären. Die Auflösung des Vereins regelt § 21.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten ,die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Nach zweimaliger Stichwahl mit Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

§ 18 Protokollführungspflicht

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss insbesondere die jeweils gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten.


§ 19 Geschäftsbericht

Am Schluss eines Geschäftsjahres hat der Vorstand eine genaue Inventur vorzunehmen. Er hat die Pflicht eine Bilanz zu erstellen.

 

§ 20 Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden, und deren Aufwand angemessen entschädigt werden darf. Diese haben nur beratende Funktion im Vorstand und berichten diesem über ihre Tätigkeit. 

 

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen von den Mitgliedern beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V. (Buschstr. 32 - 53113 Bonn), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(5) Bei Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

§ 22 Inkrafttreten und Eintragung

(1) Die vorstehende Satzung wurde gemäß der Beschlussvorlage zur Satzungsänderung vom 02.02.2021 am 10.02.2021 im Umlaufbeschluss gemäß Protokoll angenommen und tritt am Tage Ihrer Annahme in Kraft.

(2) Sie ist vom vertretungsberechtigten Vorstand beim Düsseldorfer Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.